AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6438/13
Kostenhaftung eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 5 UF 310/15
DRsp Nr. 2017/12502
Kostenhaftung eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
1. Ist einem Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so scheidet eine Inanspruchnahme für die Gerichtskosten gem. §§ 113 Abs. 1FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1aZPO aus. Dies gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antrags- oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG.2. Die Inanspruchnahme eines anderen Beteiligten als Antragsschuldner für die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs ist auch nicht gem. § 26 Abs. 3 u. 4 FamGKG ausgeschlossen, wenn das Gericht zwar den Vergleich einschließlich der Kostenregelung vorgeschlagen hat, es jedoch an der gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3FamGKG geforderten ausdrücklichen Feststellungen im Vergleichsvorschlag fehlt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.