OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2001
1 WF 249/00
Normen:
FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 413/00

Kostenentscheidung, Zeitpunkt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 1 WF 249/00

DRsp Nr. 2002/10829

Kostenentscheidung, Zeitpunkt

»Eine Anordnung der Kostenerstattung kommt nur bei einer das Verfahren abschließenden Verfügung, bei Erledigung der Hauptsache, Antragsrücknahme oder Vergleichsschluß in Betracht (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl. 1999, § 13a Rdnr.3). Vorher ist eine für die Frage der Kostentragung erforderliche abschließende Beurteilung nicht möglich.«

Normenkette:

FGG § 13a ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist die am 12.1.1985 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie hat das Verfahren eingeleitet, um zu erreichen, daß ihr Vater wieder Kontakt zu ihr aufnimmt. Im Termin am 27.9.00 ist lediglich der Antragsgegner, nicht aber die ebenfalls geladene Antragstellerin erschienen. Das Amtsgericht hat im Termin einen Beschluß verkündet, mit dem es den Geschäftswert auf 1000 DM festgesetzt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und festgestellt hat, daß das Verfahren ruht.

Die Kostenentscheidung war aufzuheben. Eine Anordnung der Kostenerstattung kommt nur bei einer das Verfahren abschließenden Verfügung, bei Erledigung der Hauptsache, Antragsrücknahme oder Vergleichsschluß in Betracht (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl. 1999, § 13a Rdnr.3). Vorher ist eine für die Frage der Kostentragung erforderliche abschließende Beurteilung nicht möglich. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.