OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2001
3 WF 35/01
Normen:
ZPO § 93a ; GKG § 19a ;
Vorinstanzen:
AG Königstein/Ts. - 10 F 171/96 ,

Kostenentscheidung; Verbundurteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 35/01

DRsp Nr. 2002/10810

Kostenentscheidung; Verbundurteil

»Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen ist unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 93a ; GKG § 19a ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein vom 02.02.2001 führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners und die dabei vorzunehmende Kostenausgleichung.

Mit Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 01.09.1999 wurde u.a. die Ehe der Parteien geschieden und der Zugewinnausgleich zwischen ihnen geregelt. Die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:

'Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch das Güterrechtsverfahren verursachten Kosten, von deren Kosten die Antragstellerin 78 % und der Antragsgegner 22 % zu tragen hat.'

Gründe: