Kostenentscheidung nach Versterben einer Partei im Scheidungsverfahren
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 173/09
DRsp Nr. 2010/3794
Kostenentscheidung nach Versterben einer Partei im Scheidungsverfahren
Verstirbt eine Partei vor Beendigung des Scheidungsverfahrens, so ist gem. § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht nach § 91aZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Tenor
1. Die Kosten des nach § 619ZPO erledigten Scheidungsverfahrens werden analog § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert der Berufung beträgt 120.000,00 €.
1. Über die Kosten war gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wie tenoriert zu entscheiden, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich vor Beendigung des Scheidungsverfahrens verstorben ist.
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