Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011,
Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Umstände, die eine abweichende Kostenentscheidung gebieten könnten, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
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