Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Juni 2009 - 41 F 316/08 GÜ - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das gemäß §§ 91 a Abs. 2 S. 1, 567, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Familiengericht in Ansehung der vorliegenden Gegebenheiten nach Abschluss eines unter Ausschluss einer Kostenregelung protokollierten Vergleichs gemäß § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung, wonach der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats.
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