Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 19.8.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung im zweiten und dritten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 500 festgesetzt.
I.
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