AG Oranienburg, vom 19.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 190/02
Kostenentscheidung bei Parteiwechsel
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 9 UF 123/03
DRsp Nr. 2004/17773
Kostenentscheidung bei Parteiwechsel
Bei einem Parteiwechsel auf Seiten des Klägers hat der ausgeschiedene Kläger von den bis dahin entstandenen Kosten die seinem Kopfteil entsprechende Kostenquote zu tragen, d.h. die Hälfte, wenn ein ursprünglicher Kläger durch einen neuen Kläger ersetzt wird.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 b Abs. 1ZPO, soweit das Urteil auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht, abgesehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Lexikon des Unterhaltsrechts" abrufen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.