Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen (§ 12 FGG) bedurft, an deren Durchführung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Bestellung eines Betreuers die von der Betroffenen am 7. April 2004 erteilte General- und Vorsorgevollmacht entgegen steht (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Beschwerdegericht hatte jedoch Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB vorliegen.
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