Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage, mit der der Kläger sich im Kern gegen die Vollstreckung von auf die Beklagte zu 1. übergegangenen Unterhaltsansprüchen wendet, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, soweit die Anforderungen an diese Voraussetzungen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 -
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