OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2001
1 WF 267/00
Normen:
ZPO § 641d ; BGB § 1615a § 1601 § 1610 Abs. 2 ;

Kindschaftssache; einstweilige Anordnung; Prozeßkostenvorschuß

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 1 WF 267/00

DRsp Nr. 2002/10840

Kindschaftssache; einstweilige Anordnung; Prozeßkostenvorschuß

»Im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 641 d ZPO kann ein Prozeßkostenvorschuß geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 641d ; BGB § 1615a § 1601 § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, an die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das von ihr eingeleitete Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete Beschwerde des Beklagten ist als einfache Beschwerde gemäß § 641 d Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.