OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.01.2001
6 WF 174/00
Normen:
ZPO §§ 93 794 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 156
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 192/00

Kindesunterhalt; Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 174/00

DRsp Nr. 2003/6999

Kindesunterhalt; Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis

»Der Unterhaltsschuldner gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er eine vor Klageerhebung ausgesprochene Aufforderung, einen Titel nach § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO zu beschaffen, binnen einer angemessenen Frist nicht befolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn Unterhaltszahlungen bisher freiwillig und regelmäßig in der geforderten Höhe geleistet wurden. Die Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des beklagten Unterhaltsschuldners kommt daher nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO §§ 93 794 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers, die sich gegen die auf dem Teilanerkenntnis des Beklagten beruhende Kostenentscheidung wendet, ist statthaft (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1741; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 99 Rdn. 53; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 99 Rdn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rdn. 11) und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 2, 577 Abs. 1 und 2 ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache den angestrebten Erfolg.