BFH - Beschluss vom 14.04.2004
VIII B 284/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 8 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1252
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 649/03

Kindergeld: Verlustausgleich

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 284/03

DRsp Nr. 2004/11700

Kindergeld: Verlustausgleich

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG solche i.S. von § 2 Abs. 2 EStG sind. Das gilt auch für gesetzliche Beschränkungen des Verlustausgleichs bei einer Einkunftsart.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 S. 8 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 2001 VI R 169/00 (BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250) abgewichen.

Das Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt und erweitert das spezielle Verrechnungsverbot nach § 23 Abs. 3 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Verluste aus Spekulationsgeschäften mit positiven anderen Einkünften, indem es den Verlustabzug nach § 10d EStG im Kindergeldrecht allgemein für unanwendbar hält. Das FG hatte keinen Anlass, sich mit diesem Urteil auseinander zu setzen. Im Streitfall war zu klären, ob die Spekulationsverluste mit anderen Einkünften des Streitjahres ausgeglichen werden können.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.