Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 2001
Das Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt und erweitert das spezielle Verrechnungsverbot nach § 23 Abs. 3 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Verluste aus Spekulationsgeschäften mit positiven anderen Einkünften, indem es den Verlustabzug nach § 10d EStG im Kindergeldrecht allgemein für unanwendbar hält. Das FG hatte keinen Anlass, sich mit diesem Urteil auseinander zu setzen. Im Streitfall war zu klären, ob die Spekulationsverluste mit anderen Einkünften des Streitjahres ausgeglichen werden können.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
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