BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 48/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1218
Vorinstanzen:
FG Münster - 15.10.2002 - 8 K 253/02 Kg,

Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 48/03

DRsp Nr. 2004/11955

Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

1. Bei der Zahlung von Kindergeld aufgrund einer Anweisung des (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten, ist nicht der tatsächliche Zahlungsempfänger als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen, sondern der Anweisende.2. Der Einwand der Weiterleitung des Kindergeldes an den Berechtigten ist unbeachtlich, wenn jener den Erhalt der Zahlung nicht in der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form bestätigt hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seine 1997 und 2000 geborenen Kinder Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) überwies das Kindergeld auf ein vom Kläger angegebenes Bankkonto. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger das am 13. August 2001 überwiesene Kindergeld für August 2001 nicht zusteht, weil die Kinder seit dem 27. Juli 2001 in den Haushalt der seitdem getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren.