I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seine 1997 und 2000 geborenen Kinder Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) überwies das Kindergeld auf ein vom Kläger angegebenes Bankkonto. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger das am 13. August 2001 überwiesene Kindergeld für August 2001 nicht zusteht, weil die Kinder seit dem 27. Juli 2001 in den Haushalt der seitdem getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren.
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