FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 14 K 635/97 Ki
DRsp Nr. 2000/5083
Kindergeld, Beitrag zum Kindesunterhalt
1. Ein nicht unwesentlicher Beitrag zum Kindesunterhalt iSd. § 32 Abs. 1 Nr. 2EStG kann auch dann gegeben sein, wenn wegen der Höhe der Einkünfte des Pflegekindes ein Pflegegeld nicht gezahlt wird, die Pflegeperson das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und betreut und tatsächlich eigene Aufwendungen für den Kindesunterhalt trägt.2. Bei Pflegeeltern gilt etwas anderes nur dann, wenn diese ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegendes Entgelt erhalten und sie insoweit nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt werden.