Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt die Beschwerdebegründung zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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