I. Der 1975 geborene S, der Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), war im Streitjahr 1998 bis zum 31. Mai als kaufmännischer Angestellter nichtselbständig tätig. Von Juni bis zum 14. September war er arbeitslos. Ab dem 15. September besuchte er die Staatliche Berufsfachschule für .... Für den Schulbesuch hatte S sich zunächst am 13. Januar 1998 anmelden wollen. Die Anmeldung war jedoch erst ein halbes Jahr vor Unterrichtsbeginn, also im März 1998, möglich. Als S im März 1998 erneut bei der Schule vorsprach, wurde ihm mitgeteilt, dass seine Daten noch von seinem Besuch im Januar gespeichert seien und er als angemeldet gelte.
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