Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für ihren Sohn M (geb. 1977), der sich während des gesamten Jahres 1996 in Ausbildung befand, erhielten sie Kindergeld für zehn Monate in Höhe von insgesamt 2 000 DM. Für die Monate Januar und Februar 1996 wurde kein Kindergeld gezahlt, da die Kläger den Antrag auf Gewährung von Kindergeld nicht fristgerecht i.S. von § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. gestellt hatten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 1997 einen Kinderfreibetrag für zwölf Monate (6 264 DM), so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen von 103 080 DM ergab. Die sich nach der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer wurde unter Hinzurechnung des für zehn Monate gezahlten Kindergeldes von 2 000 DM auf 25 038 DM festgesetzt.
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