I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin. Diese behauptet, der Beklagte habe unberechtigt über das eheliche Vermögen im Ganzen verfügt. Insoweit stehen der Klägerin ihrer Auffassung nach Ansprüche gem. §§ 823, 1363 ff. BGB auf Erstattung des hälftigen Verfügungsbetrages zu.
Das Landgericht Cottbus hat sich mit Beschluss vom 1. August 2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus verwiesen. Mit Beschluss vom 22. August 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Familiensache, abgelehnt und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt.
II.
1.
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