OLG Naumburg - Beschluß vom 03.06.1999
8 UF 115/99
Normen:
ZPO § 114 § 519 Abs. 2, Abs. 3 § 519b ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 840
OLGReport-Naumburg 2000, 59
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 158/97

Keine Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch eingereichten PKH-Antrag

OLG Naumburg, Beschluß vom 03.06.1999 - Aktenzeichen 8 UF 115/99

DRsp Nr. 1999/7920

Keine Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch eingereichten PKH-Antrag

»Die Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wahrt die Begründungsfrist nicht.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 519 Abs. 2, Abs. 3 § 519b ;

Gründe:

Die Klägerin hat durch ihre Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.04.1999, der mittels TELEFAX am gleichen Tag beim OLG einging, Berufung gegen das Urteil des AG Oschersleben einlegen lassen. In diesem Schriftsatz wird gleichzeitig auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt und zur Begründung auf "einen Entwurf ... der beabsichtigen Berufungsbegründung", der beigefügt wird, Bezug genommen. Dieser ebenfalls vom 30.04.1999 lautende Schriftsatz ist mit "ENTWURF" überschrieben und hat unmittelbar darunter den Text "Berufungsantrag und Berufungsbegründung" und ist auf Seite 9 (Bl. 138 d.A.) nicht unterzeichnet. Durch TELEFAX des Vorsitzenden vom 01.06.1999 wurde die Prozeßbevollmächtigte auf den Fristablauf am 31.05.1999 hingewiesen und sie erwiderte mit Schriftsatz vom 02.06.1999, dass sie der Rechtsansicht ist, dass keine Fristversäumung vorliege, da ein Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden sei und sie nach Bewilligung beabsichtige, Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.

zu 1) Prozeßkostenhilfe