OLG Hamm - Beschluß vom 19.02.1999
5 WF 56/99
Normen:
BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 193/98

Keine Verpflichtung zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit während des Trennungsjahres

OLG Hamm, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 5 WF 56/99

DRsp Nr. 2000/7281

Keine Verpflichtung zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit während des Trennungsjahres

1. Die Ehefrau, die mit dem bereits während der Ehe erzielten Einkommen ihren vollen eheangemessenen Bedarf nicht decken kann, ist während des Trennungsjahres nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten.2. Eine entsprechende Obliegenheit ist erst dann zu bejahen, wenn vom endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden muß, in der Regel also erst nach Ablauf des Trennungsjahres. Vorher kann eine solche Ausweitung, welche geeignet ist, das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. In dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang ist die beabsichtigte Klage erfolgversprechend, so daß der bedürftigen Klägerin in diesem Umfange Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.

I.