OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2004
11 UF 185/03
Normen:
SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ; FGG § 12 ; FGG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1513
OLGReport-Hamm 2004, 165
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 207/03

Keine Rückführung eines Kindes aus Polen nach vorheriger unzureichender Wahrnehmung des eingeräumten Umgangsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 11 UF 185/03

DRsp Nr. 2004/3609

Keine Rückführung eines Kindes aus Polen nach vorheriger unzureichender Wahrnehmung des eingeräumten Umgangsrechts

»Nimmt ein Vater, der zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht inne hat, sein ihm durch Urteil eingeräumtes Umgangsrecht mit seinem Sohn ca. 1 1/4 Jahr nur völlig unzureichend wahr, so kommt dies einer Aufgabe seines Sorgerechts gleich, so dass eine Rückführung nach Art. 12 und 3 HKiEntÜ ausgeschlossen ist, wenn die Mutter zusammen mit dem Sohn aus Polen nach Deutschland umsiedelt und sich weigert, den Sohn freiwillig nach Polen zurückzuführen.«

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ; FGG § 12 ; FGG § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit Herbst 1999 getrennt lebende und durch Urteil des Amtsgerichts Olsztyn vom 15.12.2000 -nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung des Antragstellers inzwischen rechtskräftig- geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der am 12.12.1998 geborene Sohn Patryk hervorgegangen, der bei der Antragsgegnerin lebt und ebenso wie die Parteien die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Die elterliche Sorge wurde durch das vorgenannte Scheidungsurteil beiden Eltern gemeinsam übertragen, dem Antragsteller wurde daneben ein näher ausgestaltetes Umgangsrecht eingeräumt.