I.
Die Parteien sind seit Herbst 1999 getrennt lebende und durch Urteil des Amtsgerichts Olsztyn vom 15.12.2000 -nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung des Antragstellers inzwischen rechtskräftig- geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der am 12.12.1998 geborene Sohn Patryk hervorgegangen, der bei der Antragsgegnerin lebt und ebenso wie die Parteien die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Die elterliche Sorge wurde durch das vorgenannte Scheidungsurteil beiden Eltern gemeinsam übertragen, dem Antragsteller wurde daneben ein näher ausgestaltetes Umgangsrecht eingeräumt.
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