I.
Der Kläger zu 1., geb. am ...1996, und der Kläger zu 2., geb. am ...1999, sind die Kinder des Beklagten; sie nehmen den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Klage (August 2005) in Anspruch.
Über den Aufenthalt der Kinder haben sich die Eltern in dem Verfahren 15 UF 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht vor dem Senat durch Vereinbarung vom 14.04.2005, die sich der Senat zu eigen gemacht hat und auf deren Inhalt - Bl. 81 ff. d.A. - wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt geeinigt:
- Die Kläger haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
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