I.
Für den Betroffenen wurde am 5.11.2004 die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2.1.2006 wurde der Aufgabenkreis beschränkt auf Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über die Unterbringung und der am 9.12.2004 angeordnete Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Vermögenssorge aufgehoben.
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