Keine Klagerücknahme bei Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs vor Rechtshängigkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 160/00
DRsp Nr. 2002/6052
Keine Klagerücknahme bei Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs vor Rechtshängigkeit
1. Die an die Klagerücknahme anknüpfende Kostenerstattungspflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO setzt ein durch Rechtshängigkeit begründetes Prozessrechtsverhältnis voraus.2. Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf den Fall, dass vor Eintritt der Rechtshängigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen wird, kommt nicht in Betracht, da eine Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht stattfindet.