LG Bonn, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 491/03
Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen
OLG Köln, Beschluß vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 247/03
DRsp Nr. 2004/2397
Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen
Hat das Beschwerdegericht gegen eine Entscheidung die weitere Beschwerde nicht gem. dem insoweit anwendbaren § 56gFGG zugelassen, so ist sie auch nicht als sogenannte "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Der Betroffene muss den Weg des § 321aZPO analog gehen, wenn er den Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte rügen will.