OLG Köln - Beschluß vom 05.01.2004
16 Wx 247/03
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 ; ZPO analog § 321a ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 491/03

Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen

OLG Köln, Beschluß vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 247/03

DRsp Nr. 2004/2397

Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen

Hat das Beschwerdegericht gegen eine Entscheidung die weitere Beschwerde nicht gem. dem insoweit anwendbaren § 56g FGG zugelassen, so ist sie auch nicht als sogenannte "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Der Betroffene muss den Weg des § 321a ZPO analog gehen, wenn er den Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte rügen will.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 ; ZPO analog § 321a ;

Gründe: