Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zuückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Stufenabänderungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zulässig und begründet ist.
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