Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem weiteren Rechtsmittel lediglich gegen die vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Absetzung der Vergütung für die Rechnungslegung des Betreuers.
Die sofortige weitere Beschwerde ist vom Landgericht mit Blick auf die Grundsätzlichkeit der zu klärenden Rechtsfrage zugelassen. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich im Übrigen nicht.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg. Die Kammer hält im Ergebnis zu Recht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vergütungsanspruch für nicht entstanden.
Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Rechtsmittels dagegen vorgetragenen Erwägungen, auch soweit sie Gegenstand ihres Schriftsatzes vom 30.05.2006 geworden sind, rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
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