I. Die 1979 geborene Tochter T des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) besuchte bis Ende Januar 1998 die Schule. Im August 1998 begann sie mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob die Kindergeldfestsetzung für T für die Monate Februar bis Juli 1998 auf. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 18 veröffentlichten Gründen ab, weil keiner der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG (in der im Streitjahr 1998 gültigen Fassung --im Folgenden: EStG) erfüllt gewesen sei.
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