Kein erweitertes Splitting gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 7 UF 30/00
DRsp Nr. 2002/6028
Kein erweitertes Splitting gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten
1. Der Versorgungsausgleich kann nicht gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten in der Form des § 3b Abs. 1VAHRG (Supersplitting, erweitertes Splitting) durchgeführt werden. Stattdessen ist auf Antrag der Partei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen.2. Der Antrag kann noch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden, wenn die Sache wegen Beschwerdeangriffen, die sich auch gegen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richten, dem Beschwerdegericht ohnehin angefallen ist.3. Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Bruttobezug der betrieblichen Altersversorgung maßgebend. Individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen Ehegatten betreffen, sind nicht abzusetzen.
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