OLG Köln - Beschluß vom 03.02.1995
25 UF 7/95
Normen:
ZPO § 620 S. 1 Nr. 5, Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1424

Kein Eingriff in die Lebensführung eines Ehegatten durch einstweilige Verfügung - Einstweilige Verfügung, Regelungsinhalt

OLG Köln, Beschluß vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 25 UF 7/95

DRsp Nr. 1995/10202

Kein Eingriff in die Lebensführung eines Ehegatten durch einstweilige Verfügung - Einstweilige Verfügung, Regelungsinhalt

In Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 5, Nr. 7 ZPO ist es nicht möglich, einem Ehegatten zu verbieten, einen Dritten - Ehebrecher - in die eheliche Wohnung aufzunehmen. Deshalb kann auch einem auf Aufteilung der Ehewohnung gerichteten Antrag nicht stattgegeben werden, wenn er von einem entsprechenden Unterlassen des anderen Ehegatten abhängig gemacht wird.

Normenkette:

ZPO § 620 S. 1 Nr. 5, Nr. 7 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 620 Satz 1 Nr. 7, 620 c Satz 1, 569, 577, 620 d Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es ist unstreitig, daß von beiden Parteien nur die Antragsgegnerin die Mieterin der ehelichen Wohnung ist. Das Familiengericht Köln hat ihr mit einstweiliger Anordnung vom 23.12.1994 die elterliche Sorge über die beiden minderjährigen, aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder übertragen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 17.01.1995 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin bewohnt die eheliche Wohnung der Parteien unstreitig mit den beiden Kindern.