Gründe:
Die gemäß den §§ 620 Satz 1 Nr. 7, 620 c Satz 1, 569, 577, 620 d Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es ist unstreitig, daß von beiden Parteien nur die Antragsgegnerin die Mieterin der ehelichen Wohnung ist. Das Familiengericht Köln hat ihr mit einstweiliger Anordnung vom 23.12.1994 die elterliche Sorge über die beiden minderjährigen, aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder übertragen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 17.01.1995 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin bewohnt die eheliche Wohnung der Parteien unstreitig mit den beiden Kindern.