Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu den Einkünften des Ehegatten des Klägers
FG München, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2645/09
DRsp Nr. 2010/18743
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu den Einkünften des Ehegatten des Klägers
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn der Kläger bei der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben zu den Einkünften des Ehegatten macht und die Angaben zu den eigenen Einkünften und zum eigenen Vermögen nicht glaubhaft gemacht werden.