Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
1. Die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).
2. Die abschließenden Hinweise des Beschwerdegerichts, wonach der Antragsgegner eine Abänderung der im vorliegenden Verfahren nach § 237 FamFG ergangenen pauschalen Unterhaltsfestsetzung wegen der Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers - mithin vor den Gerichten des US-Bundesstaates Pennsylvania - betreiben müsse, geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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