Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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