BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 65/00
DRsp Nr. 2000/6978
Inhaltliche Anforderungen an Berufungsbegründung
Die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch, die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben kann, kann als Berufungsbegründung ausreichend sein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist.