Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 13.03.2017 (dort Ziffer 4 des Beschlusstenors) festgesetzten Verfahrenswert wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2017 aufgehoben und der Ausgangsbeschluss vom 13.03.2017 wieder hergestellt wird.
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und im Rahmen der Verbundentscheidung auch den Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat es auf insgesamt 13.642,50 € festgesetzt (8.025,00 € für die Scheidung und 5.617,50 € für den Versorgungsausgleich).
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