Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Januar 2018 werden aufgehoben.
Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beteiligten zu 3 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beschwerde, mit der die Beteiligten zu 1 und 2 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 als Nachlasspfleger wenden, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
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