wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.09.2009 zurückgewiesen.
I.
Der 1965 geborene Antragsteller und die 1958 geborene Antragsgegnerin haben am 03.03.1995 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Februar 2007.
Am 10.02.2007 unternahm die Antragsgegnerin einen Suizidversuch und liegt seitdem im Wachkoma. Ihr monatlicher Unterhalts- und Pflegebedarf beläuft sich auf 5.500 € bis 6.000 €. Die Antragsgegnerin erhält eine Erwerbsminderungsrente von 1.046 € und ein Pflegegeld von 1.279 €; im Übrigen bezieht sie Leistungen nach dem SGB XII .
Der Antragsteller verfügt – unstreitig - über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.955 €; er macht zudem den einkommensmindernden Abzug von Kreditverbindlichkeiten geltend.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|