Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.5.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von
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