I. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Tätigkeitszeitraum vom 03.02.2014 bis 02.02.2015 betreffend) abgeändert:
Die Vergütung des Vormunds für die Zeit vom 03.02.2014 bis 04.02.2015 wird auf 1.611,47 € festgesetzt.
II. Die Beschwerde des Vormunds gegen den weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Vergütungszeitraum vom 03.02.2015 bis 02.02.2016 betreffend) wird zurückgewiesen.
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