Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Mai 2015 geändert.
Der dem Verfahrensbeistand auf seinen Antrag vom 5. März 2015 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch wird auf 550,00 Euro festgesetzt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sind die Eltern des Beteiligten zu 1.). Mit Antrag vom 16. Januar 2015 beantragten sie die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des Beteiligten zu 1.). Der Beteiligte zu 2.), Rechtanwalt F ..., wurde zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt, und zwar mit dem um Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zur einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. IV Satz 3 FamFG).
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