Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Beteiligte zu 1) hat als Verfahrensbevollmächtigte den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vertreten. Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 24.3.2011 beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.
Mit Beschluss vom 29.4.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht - dem Antragsgegner unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt.
Weitere Folgesachen sind nicht anhängig gemacht worden.
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