Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. August 2016 gerichteten Klage fehlen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Das gilt auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs.
Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 -
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