1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 01.12.2008, Az.: 4 F 450/08, abgeändert und wie folgt gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2006, Az.: 4 F 1301/05, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte wie folgt Unterhalt zu zahlen hat:
- vom 01.05.2008 bis zum 31.12.2010: 234,00 EUR
- vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2018: 100,00 EUR.
Danach endet die Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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