Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.
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