Die am 23.09.1982 geborene Klägerin wurde vom Beklagten - ihrem damaligen Stiefvater - in einem Zeitraum von mehreren Jahren, der sich bis Anfang Mai 1997 hinzog, in einer Vielzahl von Einzelfällen sexuell missbraucht. Das Landgericht Münster (1 KLs - 53 Js 351/01 - 30/02) verurteilte den Beklagten deswegen am 18.03.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des BGH vom 07.01.2004 rechtskräftig. In dem Strafverfahren sah das Gericht von einer Entscheidung über den am 17.03.2003 gestellten Adhäsionsantrag der Klägerin ab.
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