OLG Hamm - Beschluss vom 02.05.2006
6 W 8/06
Normen:
BGB § 204 (a.F.) ; BGB § 207 (n.F.) ; BGB § 208 Satz 1 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1530
FamRZ 2006, 1530
NJW 2006, 2498
NJW 2006, 2498
OLGReport-Hamm 2006, 464
OLGReport-Hamm 2006, 464
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 531/05

Hemmung der Verjährung aufgrund der neuen Hemmungsregelung des § 208 S. 1 BGB n. F. bei Verjährungsbeginn vor Schuldrechtsreform

OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 6 W 8/06

DRsp Nr. 2007/1781

Hemmung der Verjährung aufgrund der neuen Hemmungsregelung des § 208 S. 1 BGB n. F. bei Verjährungsbeginn vor Schuldrechtsreform

Neu geschaffene, dem alten Recht unbekannte Hemmungsgründe führen erst ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 dazu, dass der Ablauf der Verjährung hinausgeschoben wird. Eine solche neue Hemmungsregelung ist § 208 S. 1 BGB n. F. bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Diese ist nicht vergleichbar mit der Regelung des § 204 BGB a. F., der eine Hemmung aus familiären Gründen vorsieht.

Normenkette:

BGB § 204 (a.F.) ; BGB § 207 (n.F.) ; BGB § 208 Satz 1 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 23.09.1982 geborene Klägerin wurde vom Beklagten - ihrem damaligen Stiefvater - in einem Zeitraum von mehreren Jahren, der sich bis Anfang Mai 1997 hinzog, in einer Vielzahl von Einzelfällen sexuell missbraucht. Das Landgericht Münster (1 KLs - 53 Js 351/01 - 30/02) verurteilte den Beklagten deswegen am 18.03.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des BGH vom 07.01.2004 rechtskräftig. In dem Strafverfahren sah das Gericht von einer Entscheidung über den am 17.03.2003 gestellten Adhäsionsantrag der Klägerin ab.