Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.
Der Beklagte vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am 26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengericht zwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des Beklagten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats, die Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die Auskehr eines Erlösrestes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörenden Mehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des Klägers im Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 namens seiner Mandantin an.
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