BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
3Z BR 10/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.10
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 227/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0925/96

Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 10/01

DRsp Nr. 2001/4680

Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

»Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Ermessen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der abweichend von § 1 Abs. 1 BVormVG zuzubilligende Stundensatz zwar 60 DM nicht übersteigen darf, der bisherige Stundensatz jedoch als besonders wichtiger Orientierungspunkt zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.10.1996 bestellte das Amtsgericht für die mittellose Betroffene eine Berufsbetreuerin.

Deren Vergütung aus der Staatskasse legte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zunächst einen Stundensatz von 75 DM, ab dem vierten Quartal 1997 einen Stundensatz von 60 DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde.

Mit Schreiben vom 16.12.1999 regte die Staatskasse an, die der Betreuerin für das erste, zweite und dritte Quartal 1999 zustehende Vergütung gerichtlich festzusetzen, und zwar auf der Basis eines Stundensatzes von 45 DM. Gemäß dem von ihr vorgelegten Diplom verfüge die Betreuerin allenfalls über die für einen Stundensatz von 45 DM erforderliche, nicht jedoch über die für einen Stundensatz von 60 DM notwendige Qualifikation.