BayObLG - Beschluss vom 16.07.2001
3Z BR 178/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 68
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2825/01
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 575/92

Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

BayObLG, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 178/01

DRsp Nr. 2001/12518

Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

»Die in § 1 Abs. 3 BVormVG enthaltene Regelung, dass bei der übergangsweisen Erhöhung der Stundensätze nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfte, gilt nicht bei der Gewährung von Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Für die nicht mittellose Betroffene sind zwei Betreuer bestellt, denen unterschiedliche Aufgaben obliegen. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.1998 ist der Aufgabenkreis Vermögenssorge einem Diplom-Sozialpädagogen (FH) übertragen.

Diesem bewilligte das Amtsgericht für die bis 31.10.1999 geleistete Tätigkeit gegen die Betroffene eine Vergütung auf der Grundlage eines Netto-Stundensatzes von 100 DM.

Entgegen seinem Antrag, ihm auch für den Abrechnungszeitraum 1.11.1999 bis 31.10.2000 einen entsprechenden Netto-Stundensatz zuzuerkennen, setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.3.2001 die Vergütung auf der Basis eines Netto-Stundensatzes von 60 DM fest.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 18.4.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.