Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 226/99
DRsp Nr. 2003/16364
Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen
1. Grenzen der Aufsichtspflicht der Eltern eines Kindes, das "außerhalb ihres Gesichtskreises" auf öffentlichen Straßen Fahrrad fährt.2. Der Umfang der erforderlichen Aufsicht hat sich nicht an bestimmten Altersgrenzen, sondern an "konkret festzustellenden, individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen" zu orientieren.3. Aktuelle Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Aufhebung der Lebensaltersgrenze für die Haftung von Kindern (Verkehrsgerichtstag 1999) sind für die Frage der elterlichen Aufsicht irrelevant.4. Das Maß der erforderlichen Aufsicht verringert sich beim Radeln in - gemäß § 42 Abs. 4 aStVO verkehrsberuhigten - Spielstraßen-Zonen.